
mit solaren Energiegewinnen im Kilowattstunden-Bereich, die in der Heizperiode den Brennstoffbedarf für die Heizung dieses zusätzlichen und des angrenzenden Raumes drastisch reduzieren, ja z.T. sogar überflüssig werden lassen kann. Das leistet kein Kompaktbau! Bei Nutzung an Tagen mit geringer Sonnenstrahlung und nachts (geringer Nutzungsanteil) braucht der Wintergarten allerdings eine stärkere Heizung als Kompaktbauten wegen der heute noch besseren Wärmedämmung massiver Wände und Dächer. Ein Energiepuffer ist der Wintergarten auf jeden Fall, ob beheizt oder nicht. Ob der Wintergarten im Jahresmittel also ein Energie-Kollektor ist oder die Heizenergieaufwendungen überwiegen, hängt stärker vom Nutzer ab, als bei anderen Bauarten.
Im Folgenden skizzieren wir die in der EnEV geforderten Nachweise an die energetische Qualität von Wintergärten.
Keine Anforderungen werden von der EnEV gestellt an:
Die Anforderungen aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die Pflicht zur Einhaltung des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2 werden davon nicht berührt.
Der Nachweis des Primärenergiebedarfs nach DIN EN 832, DIN EN 4108, DIN V 18599 wird gefordert, wenn der Wintergarten Bestandteil der beheizten Gebäudehülle eines Neubaus ist oder mehr als 50 m² Nutzfläche hat.
Der Maximalwert für den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) der Bauteile wird vorgegeben, wenn ein Wintergarten mit einer Nutzfläche von 15 m² bis 50 m² nachträglich errichtet wird und mehr als 4 Monate im Jahr als Wohnraum genutzt wird (mehr als 19 °C beheizt) bzw. im Sommer mehr als 2 Monate gekühlt werden soll (Anlage 3, zu § 8 und §9 der EnEV):
Bauteil |
höchstzulässiger U-Wert |
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Glasdach transparente Seitenwände (= Vorhangfassade)- 1) massive Außenwände Wände, Bodenplatte gegen unbeheizte Räume oder Erdreich |
2,0 W/m²K 1,5 W/m²K 0,24 W/m²K 0,30 W/m²K |
Soll ein Wintergarten mit 15 bis 50 m² Nutzfläche nur auf 12-19 °C beheizt werden, also kein „Wohn-Wintergarten“ werden, dann gelten folgende Grenzwerte für den U-Wert der Außenwände:
Bauteil |
höchstzulässiger U-Wert |
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Glasdach transparente Seitenwände (= Vorhangfassade)- 1) massive Außenwände Wände, Bodenplatte gegen unbeheizte Räume oder Erdreich |
2,7 W/m²K 1,9 W/m²K 0,35 W/m²K keine Anforderungen |
1) angestimmt mit DIBT, Schreiben vom 18. 9. 2009
Die U-Werte für das Glasdach und die verglasten Seitenwände enthalten dann auch alle Wärmebrücken (Traufenbereich, Randsparren, Bauanschlüsse,...).
Für die Berechnung des Heizenergieverbrauches nach DIN 18559 muss dann auch die Abhängigkeit des U-Wertes der Isolierverglasungen von der realen Dachneigung) berücksichtigt werden (s. DIN EN 673).
Um auch bei den vorgenannten schwach oder nur gelegentlich beheizten Wintergärten Kondensationswasserbildung und deren nachteilige Wirkungen gering zu halten, sollten diese mit Isolierverglasung, bei metallischen Konstruktionen mit thermisch getrennten Systembauteilen ausgeführt werden.
Die geforderten U-Werte beziehen sich nicht auf die Verglasung allein, sondern auf die gesamte Konstruktion (Verglasung, Randverbund, Profilkonstruktion). Da inzwischen Isolierverglasungen mit U-Werten von 1,1 W/m²K (einschließlich „warmer Kante“, senkrechter Einbau) für qualitätsbewusste Wintergartenfachbetriebe Standard geworden sind, lässt sich diese Anforderung bei professionell geplanter und sorgfältig ausgeführter Wärmedämmung der Konstruktion und der Bauanschlüsse auch erfüllen.
Für Sonderverglasungen, z.B. Schallschutzglas gelten gesonderte Regelungen.
Die Anforderungen an die Heizungsanlage (z.B. selbsttätig wirkende Einrichtungen zur raumweisen Regelung, ggf. Dämmung von Wärmeverteilungsanlagen) sind in jedem Falle gemäß Abschnitt 4 der EnEV 2009 einzuhalten. In der Regel erfolgt die Beheizung ohnehin durch Anschluss an die Hausheizung.
Die Energieeinsparverordnung 2002 (EnEV 2002) löste die Wärmeschutzverordnung (WSchVo) von 1995 ab und formulierte ehrgeizige Ziele: Der Energiebedarf neu zu errichtender Gebäude sollte um 30 Prozent gegenüber den Anforderungen der alten Wärmeschutzverordnung gesenkt werden. Seit Oktober 2009 ist die EnEV 2009 in Kraft. In dieser Verordnung wurden die auch für Wohn-Wintergärten gültigen energetische Richtwerte für Gebäude in Übereinstimmung mit der europäischen Richtlinie für die energetische Effizienz von Gebäuden verbindlich geregelt.
Eine weitere qualitative Erhöhung der Anforderungen an den Primärenergieverbrauch von Gebäuden um 30 % ist mit der EnEV 2012 vorgesehen.
sind Wintergärten, die ganzjährig zum Wohnen genutzt werden und dafür auf Behaglichkeitstemperaturen beheizbar sind.
Wird der Wintergarten im Raumverbund mit dem Hauptgebäude gebaut, dann bilden seine Außenflächen einen Teil der Hülle des beheizten Gebäudevolumens. Der Wintergarten geht in den EnEV-Nachweis des Gebäudes ein. Die mit der EnEV vorgegebenen Höchstwerte des Primärenergieverbrauchs für das Gebäude einschließlich Wintergarten dürfen nicht überschritten werden.
Wird der Wohn-Wintergarten thermisch abgetrennt vom Hauptgebäude (z.B. durch Wände, Türen, Fenster) und soll er ganzjährig auf Behaglichtkeitstemperaturen zum Wohnen beheizt werden, ist er als Anbau (Gebäudeerweiterung) zu behandeln und der Nachweis entsprechend der Größe des Wohn-Wintergartens, wie oben beschrieben zu erbringen (bis 15 m²: keine Anforderungen, 15-50 m²: Außenbauteile gem. Tabellen s.o., größer 50 m²: Berechnung entsprechend zu errichtenden Gebäuden).
Vom ständig beheizten Wohngebäude durch Außenwände, Außentüren und Fenster abtrennbare Wintergärten, die nur gelegentlich zum Wohnen genutzt werden (weniger als 4 Monate im Jahr), sind keine Wohngebäude im Sinne der EnEV.
Die mit der EnEV festgelegten strengen Auflagen der DIN 4108 für den sommerlichen Wärmeschutz (maximale Raumtemperatur in Abhängigkeit von Klimazonen sind mit einem Glasanbau durch akzeptable Maßnahmen im Rahmen der dort formulierten Ausnahme (10 % der Nutzungszeit, also 860 Std. im Jahr) erfüllbar. Bauherren und Planer/Errichter von Wintergärten müssen individuell den gewünschten Aufwand für Beschattung, Belüftung und im Ausnahmefall Klimatisierung im Werkvertrag vereinbaren.
Häufig gehen Auftraggeber stillschweigend davon aus, dass ein Wohn-Wintergarten sowohl im Sommer als auch im Winter wie ein „normaler“ Wohnraum zu bewohnen sei. Der Wohn-Wintergarten gilt zwar als vollwertiger Wohnraum, aber er hat neben seinen herausragenden Vorzügen (großes Lichtangebot, unmittelbarere Verbindung zur umgebenden Natur, …), die ihn für die meisten Nutzer zum bevorzugten Wohnzimmer werden lassen, auch seine konstruktionsbedingten Besonderheiten, insbesondere im Hinblick auf den sommerlichen Wärmeschutz.
Die Aufheizung des Innenraumes durch direkte Sonneneinstrahlung und diffuse Einstrahlung kann durch Beschattung, Belüftung und deren Regelung gegenüber der Außenlufttemperatur begrenzt werden. Die Einhaltung einer festgelegten Maximaltemperatur allein durch konstruktive Maßnahmen ist bei Glasanbauten jedoch nur mit Klimaanlagen möglich. Dafür ist der Anteil an Wärme (bzw. Nachtkühle-) speichernden Massen zu gering und der Solarenergie-Gewinn zu groß.
Bei optimalem Einsatz aller technischen Möglichkeiten der Verglasung, Belüftung, Beschattung und Steuerungdieser Komponenten und entsprechendem Nutzerverhalten kann die sommerliche Aufheizung im Wintergarten allerdings auf etwa 5 Grd über der Außentemperatur begrenzt werden. Eine Kühlung durch Klimageräte auf niedrigere Temperaturen ist technisch – und auch im Rahmen der EnEV – möglich. Wir sehen darin allerdings unter Berücksichtigung des Klimaschutzes und der Wirtschaftlichkeit nur in Ausnahmefällen den Lösungsweg. An besonders heißen Tagen ist ein schattiges Plätzchen im Freien, wenn irgend möglich, die bessere Wahl, was bei überwiegend privat genutzten Wintergärten in der Regel auch unproblematisch ist.
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