Seite wählen

EnEV 2014 – Anforderungen an den beheizten Wintergarten

-Wärmeschutz und solare Gewinne-

Die EnEV 2014 ist seit 1.5.2014 in Kraft (Energieeinsparverordnung Text, Lesefassung)
(Ab 1.11.2020 tritt das Gebäudeenergiegesetz in Kraft! Dann gilt nicht mehr die EnEV)

.

Der Wintergarten – eine hocheffektive Solaranlage

Der Wintergarten ist eine hocheffektive Solaranlage mit solaren Energiegewinnen im Kilowattstunden-Bereich, die in der Heizperiode den Brennstoffbedarf für die Heizung dieses und des angrenzenden Raumes drastisch reduzieren, ja z.T. sogar überflüssig werden lassen kann zu Zeiten, in denen kompakte Räume noch eine Heizung brauchen. Bei zu geringer direkter Sonneneinstrahlung oder zu geringem Streulicht braucht  der Wintergarten allerdings eine stärkere Heizleistung als Kompaktbauten wegen der auch heute noch besseren Wärmedämmung massiver Wände und Dächer. Das ist in den Anforderungen der EnEV 2014 nicht berücksichtigt. Die zeitweilig höhere notwendige Heizleistung im Wohnwintergarten bedeutet allerdings nicht, dass in der Jahressumme eine höhere Heizenergie benötigt wird, um behagliche Temperaturen zu erreichen. Selbst in der Übergangszeit können im Monatsmittel solare Gewinne an die dahinter liegenden Räume abgegeben werden. Ein Energiepuffer ist der Glasanbau auf jeden Fall, ob beheizt oder nicht. Summiert über die gesamte Heizperiode unterscheidet sich der spezifische Heizenergieverbrauch eines beheizten Gebäudes mit ganzjährig genutztem Glasvorbau vom Heizenergiebedarf je m² Nutzfläche des gleichen

Wohnwintergarten mit modernen Profilen und hochwertiger Verglasung gem. EnEV 2014,
Quelle: VIL

Gebäudes ohne Glasvorbau je nach Geometrie und Lage nur unwesentlich vom spezifischen Heizenergieverbrauch eines kompakten Wohnraumes, wenn auch die erforderlichen Heizleistungen sich zeitweilig sowohl nach unten als auch nach oben deutlich unterscheiden können. Diese Schwankungen der erforderlichen Heizleistung werden bewirkt sowohl durch die zeitlichen Schwankung der solaren Gewinne als auch das Fehlen von wärmespeichernden Massen im Wintergarten.

EnEV 2014 – Anforderungen an den Wohnwintergarten und den gering beheizten Wintergarten:

Im Folgenden skizzieren wir die in der EnEV 2014 geforderte energetische Mindest-Qualität von Wintergärten1. Unter Wintergärten sind hier die durch Außenbauteile vom übrigen Gebäude abgetrennten geschlossenen Glasvorbauten oder in Gebäudelücken eingebauten Glaskonstruktionen gemeint (siehe Definition Wintergarten). Landläufig werden mitunter auch großzügig verglaste Teile eines Wohnraumes als Wintergarten bezeichnet. Bezüglich des energiesparenden Wärmeschutzes sind diese in die Energiebilanz des Wohngebäudes/Wohnraumes einzubeziehen.

Dieser Ratgeber richtet sich an private Nutzer. Nichtwohngebäude, an denen Wintergärten ohnehin die Ausnahme sind, werden deshalb hier nicht betrachtet.

Keine Anforderungen werden in der EnEV 2014 gestellt an Wintergärten:

  • die nach ihrer Zweckbestimmung nicht oder auf Innentemperaturen von weniger als 12 °C beheizt werden,
  • die weniger als vier Monate im Jahr unter Einsatz von Energie beheizt  werden oder
  • Wintergärten an Gebäuden die für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind, wenn der zu erwartende Energieverbrauch weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt.

Die Anforderungen aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die Pflicht zur Einhaltung des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2 werden davon nicht berührt.

frei stehender „kleiner“ Wintergarten:

Werden bei zu errichtenden kleinen freistehenden Wintergärten (bis 50 m² zusammenhängender Nutzfläche) von den Außenbauteilen die in Tabelle 1 (siehe unten) genannten Werte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile eingehalten, gelten die übrigen Anforderungen der EnEV 2014 an den Wintergarten als erfüllt.

Wintergarten als Änderung eines Bestandsgebäudes, Erweiterung oder Ausbau

Wird ein thermisch abgetrennter Wintergarten als Änderung eines Bestandsgebäudes, Erweiterung oder Ausbau errichtet, gelten die Anforderungen der EnEV 2014 als erfüllt, wenn die Außenbauteile des Wintergartens die maximal zulässigen Transmissionswärmeverluste aus Tabelle 1 nicht überschreiten, solange für die Beheizung dieses Wintergartens kein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird bzw. der vorhandene Wärmeerzeuger ersetzt wird.

„Großer“ Wintergarten

Wenn der beheizbare Wintergarten so groß wird, dass die vorhandene Heizanlage nicht mehr ausreicht und ein neuer Wärmeerzeuger (Heizkessel) installiert werden muss, dann muss der Wintergarten die Neubau-Anforderungen erfüllen. Die Höchstwerte für den Wärmeschutz dieses Wintergartens ergeben sich dann aus den Anforderungen für das neue Wohngebäude einschließlich Wintergarten insgesamt. Die Anforderungen aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die Pflicht zur Einhaltung des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2 werden davon nicht berührt.

Der Nachweis der Einhaltung des Primärenergiebedarfs nach DIN EN 832, DIN EN 4108, DIN V 18599 wird gefordert, wenn der Wintergarten  Bestandteil der beheizten Gebäudehülle eines Neubaus ist oder mehr als 50 m² Nutzfläche hat und eine Vergrößerung/Erneuerung des Wärmeerzeugers erfordert.

Tabelle 1: Auszug der für den Wintergartenbau wichtigsten Kenngrößen – zur Klärung von konkreten Detailfragen ist der Originaltext der Energieeinsparverordnung 2014, Anlage 3 (Textteil) heranzuziehen. Die Bauteilbezeichnungen sind in dieser Tabelle zur Verdeutlichung für den Wintergartenbau entsprechend dem Text zu Anlage 3 der EnEV 2014 ergänzt worden (in Klammern).

Anforderungen aus der EnEV 2014 an die Außenbauteile von beheizten oder gekühlten Wintergärten als Anbau, Erweiterung oder Ausbau bzw. selbständiges kleines Gebäude.

Bauteil  

Zeile EnEV 2014

 Beheizung 

RT ≥ 19 °C
Umax / (W/m²K)

 Beheizung 

12 °C < RT < 19 °C
Umax / (W/m²K)

Massive Außenwände

1

0,24

0,24

0,35

(Einzel-) Fenster, -Fenstertüren

2a

1,3

1,9

(Außentüren, z.B. Haustüren, ohnerahmenlose Türanlagen aus Glas, Karussell Türen und kraftbetätigte Türen

1,8

1,8

Dachflächenfenster (sofern nicht Bestandteil des Glasdaches)

2b

1,4

1,9

Verglasungen (Ersatz der Verglasung oder des verglasten Flügelrahmens)

2c

1,1

keine Anforderung

Vorhangfassaden (verglaste Seitenwände des Wintergartens)

2d

1,5

1,9

Glasdächer (Wintergartendächer)

2e

2,0

2,7

Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus

2f

1,6

1,9

Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster mit Sonderverglasungen (Schallschutz > 40 dB, Durchschuss Hemmung, Brandschutz)

3a

2,0

2,8

Sonderverglasungen (Ersatz der Verglasung oder des verglasten Flügelrahmens)

3b

1,6

keine Anforderung

Vorhangfassaden mit Sonderverglasungen

3c

2,3

3,0

Dachflächen einschließlich Dachgauben, Wände gegen unbeheizten Dachraum (einschließlich Abseiten Wänden), oberste Geschossdecken

4a

0,24

0,35

Dachflächen mit Abdichtung

4b

0,20

0,35

Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) sowie Decken nach unten gegen Erdreich oder unbeheizte Räume

5a

0,30

keine Anforderung

Fußbodenaufbauten (auf der beheizten Seite)

5b

0,50

keine Anforderung

Außenluft

5e

0,24

0,35

Die in der Energieeinsparverordnung (Text Lesefassung) geforderten U-Werte für Fassade und Glasdach beziehen sich jeweils auf das gesamte Bauteil (Verglasung, Randverbund, Profilkonstruktion, Pfosten, Riegel, Bauteilfugen). Diese Anforderung sind bei professioneller Planung und sorgfältiger Ausführung nach dem heutigen Stand der Technik auch zu erfüllen.
Um bei den nicht, schwach oder nur gelegentlich beheizten Wintergärten Kondensatbildung und deren nachteilige Wirkungen gering zu halten, sollten auch diese mit Isolierverglasung, bei metallischen Konstruktionen mit thermisch getrennten Systembauteilen ausgeführt werden.
„Warme Kanten“ (siehe auch Abschnitt Verglasung) sollten bei ganzjährig genutztenWintergärten selbstverständlich sein, um übermäßiges Kondensat auch in den Randbereichen der Verglasung zu vermeiden, ganz besonders bei Holzwintergärten.
Für die Berechnung des Heizenergieverbrauches nach DIN 18559 muss auch die Abhängigkeit des U-Wertes der Isolierverglasungen von der realen Dachneigung) berücksichtigt werden (s. DIN EN 673). Die Anforderungen an die Heizungsanlage (z.B. selbsttätig wirkende Einrichtungen zur raumweisen Regelung, ggf. Dämmung von Wärmeverteilungsanlagen) sind in jedem Falle gemäß Abschnitt 4 der EnEV 2014 einzuhalten.

Sommerlicher Wärmeschutz

(s.a. Sonnenschutz, Lüftung) In der EnEV 2014 werden die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz durch Verweis auf die DIN 4108-2 festgelegt. Damit erhalten diese Abschnitte der DIN quasi Gesetzeskraft, obwohl bei der Einführung dieser DIN als bautechnische Bestimmung dieser Teil gerade ausgeschlossen wurde. Eine etwas unübersichtliche Rechtslage für den Anwender.

Mitunter deuten private Bauherren die Aussage, dass ein Wohn-Wintergarten ein vollwertiger Wohnraum ist so, dass ein Wohn-Wintergarten sowohl im Sommer als auch im Winter in allen Punkten wie ein „normaler“ Wohnraum zu nutzen sei. Dabei ignorieren sie seine besonderen bauphysikalischen Eigenschaften: Geringen wärmespeichernden Massen im Wintergarten stehen zeitweilig große solare Gewinne gegenüber. Will man seine herausragenden Vorzüge (großes Lichtangebot, unmittelbarere Sichtverbindung zur umgebenden Natur …), die ihn für die meisten Nutzer zum bevorzugten Wohnzimmer werden lassen, nicht aufgeben, ist es allein durch Lüftung, Beschattung und Einsatz von Sonnenschutzglas nicht möglich, die  Innentemperaturen dauerhaft unter den Außentemperaturen zu halten.
Die sommerliche Aufheizung kann allein durch optimalen Einsatz aller technischen Möglichkeiten der Verglasung, Lüftung und Sonnenschutz sowie deren automatischer Klima Steuerung nur auf etwa 3 – 5 Grad über der Außentemperatur begrenzt werden. Deshalb ist es unbedingt erforderlich, dass Bauherren und Planer bzw. Errichter von Wintergärten den beabsichtigten Aufwand für Sonnenschutz, Lüftung und im Ausnahmefall Klimatisierung bereits bei der Planung gemeinsam mit dem Besteller konkret abwägen und Klarheit über die Folgen der Entscheidung schaffen. Die zwingende Einhaltung einer festgelegten Maximaltemperatur, wie das z. B. bei Arbeitsstätten unerlässlich ist, ist bei geschlossenen Glasanbauten allein durch konstruktive Maßnahmen nicht möglich.
Bei privaten Wintergärten ist man in der Regel nicht auf die Verfügbarkeit dieses Raumes als Aufenthaltsraum unter allen äußeren klimatischen Bedingungen angewiesen. An besonders heißen Tagen kann ein schattiges Plätzchen im Freien die bessere Wahl sein, wie auch auf die Nutzung des Wintergartens bei extrem niedrigen Temperaturen oft verzichtet wird, um Heizkosten zu sparen.
Wenn die hinzugekommene zusammenhängende Nutzfläche bei Änderung eines Bestandsgebäudes, Erweiterung oder Ausbau 50 m² übersteigt, fordert die EnEV 2014 den sommerlichen Wärmeschutz nachweisen. Die Einzelheiten dieses Nachweises sind in der DIN 4108-2:2013-02, Ziff. 8 geregelt. In dieser Norm ist keine einzuhaltende Maximaltemperatur festgelegt, sondern nur, dass die Bezugswerte für die Sommer-Klima-Regionen (25, 26 oder 27 °C – je nach Sommerklimazone) bei Wohngebäuden in der Jahressumme um maximal 1200 Übertemperatur-Gradstunden überschritten werden dürfen. Das ist allerdings nicht sehr reichlich bemessen. Im Mittel der letzten 10 Jahre wurden in den verschiedenen Klimaregionen vom Deutschen Wetterdienst bereits um 400-700 Übertemperaturgradstunden des Außenklimas über diesen Bezugstemperaturen gemessen. Damit ist ein enger Rahmen gesteckt, wenn man berücksichtigt, dass die Innentemperaturen im Glasvorbau ohne technische Kühlung nicht unter den Außentemperaturen gehalten werden können.

Ein (räumlich getrennter) Glasvorbau wird im Bereich der 1-2-Familienhäuser ausdrücklich nicht als kritischer Raum herangezogen. Dennoch empfehlen wir darauf zu achten, dass die Aufheizung des Wintergartens bei hochsommerlichen Temperaturen entsprechend den Nutzungszielen des Bauherrn durch bauliche Maßnahmen (ausreichende Lüftung, Sonnenschutzglas im Dach, außenliegender temporärer Sonnenschutz, wie Markisen, Raffstores, Rollläden,…) entsprechend den finanziellen Möglichkeiten optimal begrenzt wird und Klarheit über Einschränkungen der Behaglichkeit bei hohen Außentemperaturen bereits in der Planungsphase geschaffen wird. Selbst bei Nachtkühlung mit erhöhter Lüftung reichen die im Wintergarten üblicherweise geringen wärmespeichernden Massen bei Weitem nicht aus, um im Hochsommer die im Laufe des Tages  anfallenden solaren Gewinne zu kompensieren. In diese Überlegungen ist auch der an den Wintergarten angrenzende Raum einzubeziehen. So ist z.B. eine ausreichende Lüftung einzuplanen, damit der angrenzende Raum, sofern er ausschließlich über den Wintergarten belüftet werden kann, ausreichend mit Frischluft versorgt werden kann.
Werden bei Wintergärten technische Anlagen zur Kühlung unter Aufwendung von Energie geplant, dann ist durch eine thermische Gebäudesimulation nachzuweisen, dass die baulichen Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz soweit eingesetzt wurden, wie sich die Investitionen für diese baulichen Maßnahmen innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer durch die Einsparung von Energie zur Kühlung erwirtschaften lassen (siehe auch EnEV 2014, Anlage 1, Ziffer 3.1.2).

EnEV 2016

Die aktuell gültige Fassung der EnEv von 2014 hatte für den 1.1.2016 eine Verbesserung des Wärmeschutzes um ca. 20 Prozent festgelegt und damit eine weitere Etappe zur Erreichung der Klimaschutzziele eingeleitet.Das hat Konsequenzen auch für den Wintergartenbau an Neubauten. Vom Planer des Gesamtgebäudes ist der beheizte/gekühlte Wintergarten in der Ergiebilanz des Gebäudes einschließlich Wintergarten zu berücksichtigen. Daraus ergeben sich Anforderungen an die Aufgabenstellung bezüglich der thermische Qualität des Wintergartens. Diese sind der Aufgabenstellung (Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung) vom Planer oder Auftraggeber dem Wintergartenplaner vorzugeben. Der Handwerksbetrieb, der den Wintergarten errichtet kann dann auf dieser Grundlage die einzusetzenden Profile, Verglasung usw. planen und seinem Angebot sowie dem Werkvertrag zu Grunde legen.

Für den Anwendungsbereich der Anlage 3 der EnEV (Bauen im Bestand: kleine Anbauten, Erweiterungen, …) gelten weiterhin die bereits seit 2014 geltenden Anforderungen einschließlich Tabelle 1 (siehe oben).

 

Wie weiter?

Eine nächste EnEV-Fassung ist nunmehr in das Gebäudeenergiegesetz (GEG) integriert, das am 1. 11. 2020 in Kraft tritt.

Daraus werden für den Wintergartenbau insbesondere an Neubauten höhere Anforderungen erwachsen. Planer werden zunehmend gefordert, bauphysikalisch wirksame Innovationen von  Materialien und Konstruktionsprinzipien zu nutzen, um technisch und wirtschaftlich das zu nutzen, was der Markt dann bietet.

 

1 Hinweis für Fachbetriebe: Einzelheiten sind dargestellt im Merkblatt 01 (Stand 2014) des Bundesverband Wintergarten e.V.: „Definition Wintergarten und Anforderungen aus der EnEV 2014“

Bun­des­ver­band Win­ter­gar­ten e.V. Geschäftsstelle

Dipl. - Ing. Peter Ertelt
1. Vorsitzender und Geschäftsführer
Adelungstr. 32, 64283 Darmstadt

Mail: info@bundesverband-wintergarten.de

Tel.: 06151 62 777 12

Office - Zeiten: Mo - Fr: 9:00 bis 17:00

Pressestelle und Öffentlichkeitsarbeit

Dr. Uwe Arndt
Vorstand Marketing und Öffentlichkeitsarbeit
Adelungstraße 32, 64283 Darmstadt

Mail: dr.arndt@bundesverband-wintergarten.de

Tel.: 06151 62 777 10